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   OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11   

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https://dejure.org/2011,4426
OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11 (https://dejure.org/2011,4426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 5 ME 328/11 (https://dejure.org/2011,4426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 5 ME 328/11 (https://dejure.org/2011,4426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 33 Abs. 2 GG; § 123 Abs. 3 VwGO; § 294 ZPO; § 920 Abs. 2 ZPO
    Zulässigkeit geringerer Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Probebeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit geringerer Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Probebeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit geringerer Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Probebeamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 323
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 5 ME 225/10

    Bewerbungablehnung eines Anwärters sowie Widerruf des Beamtenverhältnisses durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Oberwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. November 2010 (5 ME 225/10) aufgestellten Maßstäbe sei die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

    Hieraus folgt zugleich für den Hauptantrag des Antragstellers - also sein Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt zu werden -, dass es nur dann Erfolg haben kann, wenn sich am Maßstab des Leistungsprinzips der Bewerbungsverfahrensanspruch dahingehend "auf Null reduziert", dass sich nur die Einstellung des Antragstellers als ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erweist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 8.11.2010 - 5 ME 225/10 -, juris Rn. 17).

    Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, einen Beamtenbewerber, der seine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abzulehnen, wenn begründete Zweifel bestehen, welche die Prognose rechtfertigen, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in der angestrebten Laufbahn nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2010, a. a. O. Rn. 23).

    Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwände - beide Gutachten hätten klargestellt, dass es zahlreiche positive Aspekte in der Person des Antragstellers gebe, die für eine vollständige Dienstfähigkeit sprächen, was das streitgegenständliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht von dem Verfahren 5 ME 225/10 des beschließenden Senats unterscheide (Beschwerdebegründung, S. 2) - greifen nicht durch.

    Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die im Verfahren 5 ME 225/10 wiedergegebenen gutachterlichen Aussagen (z. B. "dass er angesichts der benannten Befunde bei dem Antragsteller derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bescheinigen könne, dass bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht mit dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen sei" oder "sehe er sich ohne eine tiefer gehende Beurteilungsgrundlage mit ausreichender Berufsbewährung nicht in der Lage, das vorzeitige Eintreten dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen", vgl. juris Rn. 24) die maßgebliche Beweisfrage deutlicher beantworten als dies im Streitfall erfolgt ist.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. November 2010 (5 ME 225/10) zum Beweiswert von privatärztlichen Gutachten gegenüber amtsärztlichen Gutachten Folgendes ausgeführt (juris Rn. 27):.

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 190/09

    Gesundheitliche Eignung eines behinderten, aber nicht schwer behinderten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Hieraus folgt zugleich für den Hauptantrag des Antragstellers - also sein Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt zu werden -, dass es nur dann Erfolg haben kann, wenn sich am Maßstab des Leistungsprinzips der Bewerbungsverfahrensanspruch dahingehend "auf Null reduziert", dass sich nur die Einstellung des Antragstellers als ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erweist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 8.11.2010 - 5 ME 225/10 -, juris Rn. 17).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruchs nicht nur davon abhängt, dass der Bewerber die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erfüllt, sondern auf Seiten des Dienstherrn auch die entsprechenden Haushaltsmittel in Gestalt einer freien und besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr die Stelle besetzen will (Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011, a. a. O. Rn. 17).

  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Liegen indes dem amtsärztlichen Gutachten widersprechende, privatärztliche Stellungnahmen vor, kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8, 01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris).".

    Denn eine solche setzt - wie bereits dargelegt - voraus, dass der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, also der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes substantiiert widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8, 01 -, juris Rn. 12; Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2010, a. a. O., Rn. 27), was hier nicht der Fall war.

  • BVerwG, 08.03.2001 - 1 DB 8.01

    Verlust der Dienstbezüge - Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8, 01 -, DVBl. 2001, 1079; Nds. OVG, Beschl. v. 23.8.2007 - 5 ME 163/07 -).

    Liegen indes dem amtsärztlichen Gutachten widersprechende, privatärztliche Stellungnahmen vor, kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8, 01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris).".

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Die gesundheitliche Eignung ist nach dem - im Streitfall anzuwendenden - allgemeinen Maßstab dann gegeben, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des (Probe-)Beamten und der Eintritt dauernder vorzeitiger Dienstunfähigkeit vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (st. Rsp., vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - BVerwG 2 A 5.00 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 23.4.2009 - BVerwG 2 B 79.08 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Sie bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 2 B 79.08

    Anspruch auf Ausbildung zur Finanzbeamtin - Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 5 ME 328/11
    Die gesundheitliche Eignung ist nach dem - im Streitfall anzuwendenden - allgemeinen Maßstab dann gegeben, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des (Probe-)Beamten und der Eintritt dauernder vorzeitiger Dienstunfähigkeit vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (st. Rsp., vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - BVerwG 2 A 5.00 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 23.4.2009 - BVerwG 2 B 79.08 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2016 - 5 LA 175/15

    Heilbehandlung; Heilbewährung

    Das Gericht kann regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2012, a. a. O., Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 ME 328/11 -, juris Rn. 19f.).
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